Satzung des German-Iranian Culture Connection e.V.

Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 10. Juli 2017 in Urbar.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein hat seinen Sitz in Koblenz und führt den Namen „German-Iranian Culture Connection“
2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Eintragung in das Vereinsregister
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Die Gründungsmitglieder werden alle dazu erforderlichen Maßnahmen unmittelbar nach Gründung des Vereins einleiten

§ 3 Ziele und Aufgaben des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ Steuervergünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Zweck der Körperschaft ist die Förderung von Kunst und Kultur sowie die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.
3. Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Dies erfolgt insbesondere durch folgende Aktivitäten: - Kulturelle Veranstaltungen im Bereich von Theater, Film, Musik und anderen schönen Künsten. Beispielhaft Bilderausstellungen, Musikveranstaltungen, Literaturlesungen. -
Organisieren von Aktivitäten der iranischen und orientalischen Künste. U.a sollen Begegnungen zwischen Deutschen und Künstlern aus diesen Regionen betreut und organisiert werden. - Erweiterung des Kultur- und Informationsaustausches durch Aufbau und Pflege von Verbindungen mit gemeinnützigen Vereinen und Einrichtungen mit ähnlicher Zielsetzung.

§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, welche die Ziele des Vereins unterstützen.
2. Die Mitgliedschaft wird erworben durch eine schriftliche Beitrittserklärung, im Rahmen der Vereinsgründung durch Anwesenheit und Unterschrift bei der Gründungsversammlung.
3. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und ist mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres möglich.
4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwiderhandelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.

§ 5 Mitgliedsbeitrag
Zur Förderung der Vereinszwecke wird ein Mitgliedsbeitrag in Höhe von jährlich € 48 ,- für Einzelpersonen, € 72,- für Ehepaare und ermäßigt € 24,- (für Studenten, Auszubildende, und Personen mit geringem Einkommen).

§ 6 Mittelverwendung
  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstig werden.

  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts
§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist, sofern er eine Änderung des Zwecks oder sonstige Vorschriften, welche die Gemeinnützigkeit des Vereins berührt, vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

§ 8 Mitgliederversammlung

Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird vom Vorstand geleitet. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher schriftlich eingeladen. Sie tagt so oft es erforderlich ist, mindestens aber einmal im Jahr. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 25 % der Mitglieder sie unter Angaben von Gründen verlangen. Sie muss spätestens fünf Wochen nach Eingang des schriftlichen Antrags auf Einberufung tagen. Bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister oder weiteren, von der Mitgliederversammlung bestimmten Vereinsmitgliedern. Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
  2. Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die gemeinsame Zeichnung durch zwei Mitglieder des Vorstandes.
  3. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt.
  4. Der Vorstand soll mindestens halbjährlich tagen.
  5. Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und vom Vorstand, vertreten durch mindestens zwei Mitglieder zu unterzeichnen.
§ 10 Satzungsänderungen und Auflösung
  1. Zur Satzungsänderung oder Vereinsauflösung ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der erschienenen Mitglieder erforderlich, ebenso zur Änderung oder Erweiterung der Zwecke des Vereins.
  2. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den „Sozialdienst katholischer Frauen Koblenz e.V.“ (Frauenhaus Koblenz), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 11 Der Verein ist politisch und konfessionell nicht gebunden.

Die Gründungsmitglieder haben diese Satzung bei der Gründungsversammlung in Urbar am 10. Juli 2017 verabschiedet.